Einladung zur Gründungsversammlung eines gemeinnützigen Kindergarten-Fördervereins

 

Tagesordnung:

 

  1. 1. Begrüßung
  2. 2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden
  3. 3. Genehmigung der Tagesordnung
  4. 4. Wahl Versammlungsleiter
  5. 5. Wahl Protokollführer
  6. 6. Vorstellung des Konzepts, der Ziele und Aufgaben des Vereins
  7. 7. Beratung und Beschluss über Ziele und Aufgaben
  8. 8. Erläuterung und Beratung Satzungsentwurf
  9. 9. Beschluss über Gründung des Vereins und Annahme der Satzung
  10. 10. Bestimmung Wahlleitung für die Wahl des Vorstands
  11. 11. Wahl des Vorstands nach § 26 BGB
  12. 12. Wahl der Beisitzer
  13. 13. Wahl der/des Kassenprüfers
  14. 14. Beschluss über weitere Vorgehensweise, wie Eintragung ins Vereinsregister,

           Mitgliedsbeiträge, erste Aktivitäten, Jahresplanung…

  1. 15. Beschluss über Beauftragung des Vorstands, die zur Eintragung in das Vereinsregister und zum Erwerb der Gemeinnützigkeit erforderlichen Schritte vorzunehmen
  2. 16. Verschiedenes
  3. 17. Unterzeichnung Satzung und Gründungsprotokoll

Den Satzungsentwurf finden Sie unten stehend.

Wir bitten alle interessierten Gründungsmitglieder, ihren Personalausweis mitzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Schüler, Christina Riedel

 

Satzungsentwurf:

Satzung des Fördervereins „ Spielwiesenfreunde“ des Kindergartens Spielwiese, Wöllstein

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Spielwiesenfreunde“.

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz im Kindergarten Spielwiese, Kirchstraße 7, 55597 Wöllstein.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der nachfolgend genannten steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu verwenden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Der Verein dient der ideellen, materiellen und finanziellen Unterstützung der Erziehung und Bildung von Kindern des Kindergartens Spielwiese in der Ortsgemeinde Wöllstein.
  • Anschaffungen, die der Verein im Sinne des Vereinszwecks für den Kindergarten Spielwiese tätigt, werden diesem übereignet und gehen somit in den Besitz des Trägers über. Der Verein soll Kosten übernehmen, für die der Sachkostenträger nicht verbindlich zuständig ist.

1.3 Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Spielwiese, Wöllstein.
  2. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige, natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Vereinszwecke anerkennen.
  1. 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den

    schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen zurückweisen.

  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und muss diesem zugegangen sein. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  1. Mit dem Tod des Mitglieds

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod (natürliche Person) oder Erlöschen (juristische Person) des Mitglieds.

  1. Durch Streichung von der Mitgliederliste (Unterlassene Beitragszahlung)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  1. Durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4.1 Mitteilung über den Ausschluss

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter der Setzung einer Frist von einem Monat die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

  • Widerspruch gegen den Ausschluss

Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden.

  • Schriftliche Stellungnahme gegen den Ausschluss

Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

  • Wirksamkeit des Ausschlusses

 Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

  1. Durch Auflösung des Vereins.

Nach dem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  • § 5 Mitgliedsbeiträge

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge oder Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

  • § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. 1. die Mitgliederversammlung
  2. 2. der Vorstand
  • § 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen:
  • dem Vorsitzendem
  • dem stellvertretenden Vorsitzendem
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

 

  • § 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.1  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tages-
Ordnungen

1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung

1.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.4 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Er-
       stellung eines Jahresberichts

1.5 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

1.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

1.7 Führung einer fortlaufend aktualisierten Mitgliederkartei

1.8 Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen sowie Ernennung
      eines Beirates, der bei Bedarf zu Sitzungen eingeladen wird

1.9 die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen.
    Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
  1. Die Vorstandschaft beschließt über die Vergabe der Mittel.
  1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB ist intern in der Weise be-schränkt, dass für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten, welche den Verein in Höhe von mehr als 100,00 Euro verpflichten, ein Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
  1. Der /die 2. Vorsitzende handelt im Innenverhältnis nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden.
  1. Der/die Schatzmeister/in richtet gemeinsam mit dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden ein Vereinskonto ein. Sie/er ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über 100,00 Euro bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden. Er hat den Kassenprüfern den Kassenbericht auf Verlangen, mindestens aber einmal jährlich vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung, zur Prüfung vorzulegen.
  1. Der/dem Schriftführer/in obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins. Er ist darüber hinaus für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, insbesondere für die Publikationen in der lokalen Presse. Seine Aufgaben erledigt er/sie im Einvernehmen mit dem Vorstand

 

  • § 9 Amtsdauer des Vorstands

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Bei zustimmendem Mitgliederbeschluss kann eine Amtsperiode auf zwei Jahre verlängert werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern alle Versammlungsmitglieder damit einverstanden sind, kann die Wahl offen z. B. durch Handzeichen, durchgeführt werden.
  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Mitglieder des Personals des Kindergartens Spielwiese Wöllstein sowie Vertreter des Trägers der Einrichtungen sind von der Position des/der 1. oder 2. Vorsitzenden ausgeschlossen.
  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
  1. Vorstandsmitglieder können zusätzliche weitere Vereinsämter / Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
  • § 10 Beschlussfassung des Vorstands

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden.
  2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  • § 11 Die Mitgliederversammlung und deren Einberufung

 

  1. Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Des Weiteren hat jedes stimmberechtigte Mitglied das Recht Anträge zu stellen, wobei Anträge zu Satzungsänderungen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden müssen.
  1. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen (= Jahreshauptversammlung).
  1. Es können auch außerordentliche Mitgliederversammlungen auf Verlangen einer Minderheit von Vereinsmitgliedern einberufen werden sowie immer dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  1. Alle Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  1. Die Einladung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Mitteilung im Nachrichtenblatt der VG Wöllstein. Bei zustimmendem Mitgliederbeschluss kann zusätzlich eine Einladung per E-Mail erfolgen.
  1. Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 6 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  2. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  • § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  1. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern kein anwesendes Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl bzw. Abstimmung stellt.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  1. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
  • § 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

  • § 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12, Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Wöllstein, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Unterstützung der Bildung und Erziehung der Kinder im  Kindergarten Spielwiese zu verwenden hat.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom  ____________________  errichtet.

(Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen, mindestens sind sieben Unterschriften erforderlich)

 


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