Deshalb hier zur Information einen Auszug aus der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein vom 12. Dezember 2007:
„§ 4
Umgang mit Tieren
(1) Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur durch geeignete Führer ausgeführt werden.
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonderes gekennzeichnet sind. Ebenfalls sind ausgenommen Diensthunde des Bundes, Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z. B. als Polizei- oder Zolldiensthundeführer legitimieren können.
(3) Für öffentliche Anlagen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern durch andere Vorschriften die Mitnahme von Hunden nicht untersagt ist. Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ferner ist verboten Hunde in Brunnen, Weiher oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und die jeweiligen Verantwortlichen von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass diese öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht mehr als verkehrsüblich, insbesondere durch Kot, verunreinigen. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die in Satz 1 genannten Personen sind für die Beseitigung gleichermaßen verantwortlich.“
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